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   OVG Berlin, 10.03.2005 - 2 M 70.04   

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OVG Berlin, 10.03.2005 - 2 M 70.04 (https://dejure.org/2005,10599)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2005 - 2 M 70.04 (https://dejure.org/2005,10599)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 (https://dejure.org/2005,10599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßstabsveränderung für den erforderlichen Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3
    D (A), Lebensunterhalt, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, BSHG, SGB II, SGB XII

  • Judicialis

    AufenthG § 2 Abs. 3; ; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 36; ; VwGO § 166; ; ZPO § 114

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin, 24.09.2002 - 8 B 3.02

    Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2005 - 2 M 70.04
    Dies stellt im Ergebnis eine Verringerung des zur Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Betrages dar, weil der nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002, InfAuslR 2003, 138) bisher für nötig erachtete Zuschlag in Höhe von 20 % nach der Neukonzeption der Regelsätze in § 28 SGB XII entfallen kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Hinzu kommen auf der Bedarfsseite die Kosten für eine private Pflegeversicherung (Beschluss des Senats vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -, juris Rn. 3), für die, sofern die Kosten nicht von der Klägerin getragen werden könnten, das Sozialamt eintreten müsste (§§ 42 Nr. 2, 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,

    Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005 -2 M 70.04, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2.3.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss v. 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Ehegatten eines Ausländers;

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze des § 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 10.3.2005 - 2 M 70.04 -, AuAS 2005, 110; Hess. VGH, Beschl. v. 14.3.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rdnr. 43.1; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann/Kreher, Komm. z. Zuwanderungsrecht, 2005, § 2 AufenthG Rdnr. 5; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG v. 22.12.2004 und Nr. 2.3.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG v. 30.11.2005; für die Rechtslage nach dem AuslG vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996 - 1 B 189.96 -, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

    Diesbezüglich ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).

    Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 11. März 2006 ziterten Gerichtsentscheidungen geben als Beleg für ihre abweichende Auffassung nichts her, sondern befassen sich jeweils mit Einzelfragen bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts, belegen aber in keiner Weise, dass diese Frage etwa nur punktuell und nicht prognostisch zu beurteilen sei (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - 1 B 189/96 - : Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf die Frage, ob Wohngeld zu den sonstigen eigenen Mitteln im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94/97 -: Ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG ; OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 17 A 2175/98 -: Das Pflegegeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 AuslG (AuslG 1990); OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 8 N 87.02 -: Erst bei einem wirtschaftlich werthaltigen Schuldversprechen ließe sich in einer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründenden Weise erwägen, ob damit sonstige eigene Mittel zur Verfügung stehen, die den Lebensunterhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (AuslG 1990) sichern; eine wirtschaftlich wertlose Forderung trägt zur Unterhaltssicherung nichts bei; OVG Berlin weist dabei ausdrücklich auf die geforderte Verlässlichkeit des Mittelzuflusses hin; OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 -: 1. Ein Minijob im Sinne einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zur Unterhaltssicherung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. HS AuslG 1990 grundsätzlich geeignet; 2. Ein zeitlich befristetes Schuldversprechen stellt kein dauerhaftes eigenes Einkommen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990 dar; OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 -: Der Maßstab für die Beurteilung des zur Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Betrages ist durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene SGB 12 und auch durch das SGB 2 geändert worden.

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 9 TG 512/06

    Erfolg einer Beschwerde allein bei fehlender Ergebnisrichtigkeit der

    Ein gesonderter Zuschlag für einen unregelmäßig entstehenden Bedarf entfällt (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -, AuAS 2005, 110).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05

    Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Der bisher nach der Rechtsprechung für nötig erachtete Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Regelsätze entfällt im Hinblick auf die Neukonzeption der Regelsätze in § 28 SGB XII (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -) auch bei der Berechnung der nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen, weil für die Bemessung der Regelsätze die Regelungen im SGB XII einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II sowie amtliche Begründung zu § 20 SGB II, BT-Drucks. 15/1516).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 ME 373/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegatte; Einkommen; Familiennachzug; Leistungen Dritter;

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze der §§ 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 10.3.2005, AuAS 2005, 110; VG Oldenburg, Urt. v. 30.5.2005 - 11 A 2664/03 -, zitiert nach Juris; Funke-Kaiser, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: August 2005 § 2 RdNr. 43; Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2005, § 2 AufenthG RdNr. 5; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. 2.3.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31.3.2005; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - 11 N 22.06

    Erteilung von Visa für türkische Staatsangehörige zum Zwecke einer

    Die Berechnung des Regelbedarfs der Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. Juni 2006 entspricht hingegen nicht vollends diesem System und erhöht die Regelsätze um 10%, was so pauschal zweifelhaft erscheint (vgl hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 -, InfAuslR 2005, 254 f.).
  • VG Magdeburg, 29.09.2015 - 4 B 578/15

    Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten eines Ausländers, Sicherung des

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze des § 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2005 - 2 M 70.04 - OVG Niedersachen, Beschl. v. 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, beide: juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.02.2010 - 5 L 4/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen

    Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 leben der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau von öffentlichen Mitteln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 - juris).
  • VG Berlin, 23.09.2005 - 25 A 329.02

    Ehegattennachzug, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Schutz

  • VG Düsseldorf, 04.10.2005 - 8 L 1441/05
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